Online-Schalter

Name Absteigend sortieren Downloads Info
E-Rechnung

E-Rechnung

Die Abteilung Finanzen Boswil bietet für Debitoren-Rechnungen (keine Steuerrechnungen) ab sofort die E-Rechnung an. Mit Bezahlung der Rechnung via E-Banking sparen Sie nicht nur Zeit, denn diese Zahlungsvariante ist auch praktisch, sicher und umweltschonend.

Ihre Vorteile

  • Bequem: Keine Referenznummern mehr abtippen
  • Schnell: per Mausklick prüfen und bezahlen
  • Papierlos: PDF statt Papier
  • Kontrollierbar: Bei Bedarf per Mausklick ablehnen
  • Sicher: Geschützte Übermittlung
     

Möchten Sie zukünftig Ihre Rechnung elektronisch erhalten?

  • Melden Sie sich bei Ihrer Bank oder Postfinance für das E-Banking an
  • Loggen Sie sich ins E-Banking ein und wählen Sie den Menüpunkt "E-Rechnung"
  • Wählen Sie die "Einwohnergemeinde Boswil" in der Liste der Rechnungssteller aus, um sich anzumelden

Weiter Informationen zur E-Rechnung finden Sie unter Rechnungen einfach, sicher und schnell bezahlen – eBill.

Bei Fragen steht Ihnen gerne die Abteilung Finanzen zur Verfügung.



 

Einzahlungsscheine Steuern bestellen
Steuerbezug Bundessteuern

Steuerbezug Bundessteuern

Die direkten Bundessteuern werden vom Steueramt des Kantons Aargau in Rechnung gestellt.

Zahlungsvorschläge sind zu richten an:

Steueramt des Kantons Aargau
Direkte Bundessteuer
5004 Aarau

Telefon: 062 835 26 82

 

Steuerbezug Kantons- und Gemeindesteuern

Steuerbezug Kantons- und Gemeindesteuern

Für den Bezug der Kantons- und Gemeindesteuern ist die Abteilung Finanzen zuständig.

Für die Höhe der provisorisch respektive definitiv veranlagten Steuern ist die Abteilung Steuern zuständig.

Steuern - Zahlungstermine

Steuern - Zahlungstermine

Provisorische Steuerrechnung

Sie erhalten im Februar die provisorische Steuerrechnung für das aktuelle Jahr (Kantons- und Gemeindesteuern) zugestellt. Diese muss bis spätestens 31. Oktober des laufenden Jahres bezahlt werden. Für jede Zahlung, welche Sie vor dem 31. Oktober für die aktuellen Steuern leisten, erhalten Sie Vergütungszinsen für Ihre Vorauszahlungen gutgeschrieben. Dieser Vergütungszins ist steuerfrei.

Für alle geleisteten Zahlungen, welche den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen (Überzahlungen), wird vom Zahlungseingang bis zur Rückzahlung ebenfalls ein Vergütungszins gewährt. Vergütungszinsen für Überzahlungen gelten als steuerbares Einkommen.

Jeweils im September erhalten Steuerpflichtige eine Verfallsanzeige über die (noch) geschuldeten, provisorischen Steuern der aktuellen Steuerperiode.

 

Definitive Steuerveranlagung

Die Steuern sind aufgrund der definitiven Steuerveranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern auf Ende des übernächsten Monats fällig. 

Stundungs-/Ratengesuch Kantons- und Gemeindesteuern Stundungsgesuch Kantons- und Gemeindesteuern

Stundungs-/Ratengesuch Kantons- und Gemeindesteuern

Wenn Steuerschuldner*innen in vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, kann die Abteilung Finanzen fällige Steuerbeträge stunden. Mit der Stundung kann die Leistung von Ratenzahlungen verbunden werden.

Wer eine Stundung mit Ratenzahlung beantragen will, hat das Stundungsgesuch vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und der Abteilung Finanzen zur Prüfung einzureichen.