Betreten von Grundeigentum, insbesonders von Äckern und Wiesen

Mitteilung vom
08.05.2025

Das Betreten von fremdem Grundeigentum, insbesonders von Äckern und Wiesen, ist grundsätzlich nicht gestattet bzw. nur so weit erlaubt, als damit weder eine Beeinträchtigung noch eine Schädigung des Grundeigentums verbunden ist. Aus diesem Grund ist auf das Betreten von Äckern und Wiesen (z.B. Querfeldeintouren, freies Laufenlassen von Hunden oder Reiten über offenes Gelände) zu verzichten.