Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern

Mitteilung vom
16.05.2024

Grundstückbesitzer sowie deren Mieter werden gebeten, Sträucher und Bäume zurückzuschneiden bevor Äste in Strassen, Trottoirs und Fusswege hineinragen und das Befahren und Begehen derselben behindern. Überragende Äste müssen bis auf mind. 4.50 m Höhe zurückgeschnitten werden. Nach § 109 Abs. 2 BauG dürfen die öffentlichen Strassen und Wege vom anstossenden Grundeigentum aus weder durch Einfriedigung, Bäume und Sträucher noch durch sonstige Objekte beeinträchtigt werden. Gemäss den §§ 111 BauG und 42 BauV gelten folgende Vorschriften: Bäume und Sträucher bis zu 80 cm Höhe sind gegenüber Kantonsstrassen auf 1 m und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 cm, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden; Sträucher von mehr als 80 cm bis zu 1.80 m Höhe sowie einzelne Bäume sind gegenüber Kantonsstrassen auf 2 m und gegenüber Gemeindestrassen auf 60 cm, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und einer solchen von 3 m gewährleistet sein.